Hepatitis C und Beruf
Ergibt sich eine berufliche Einschränkung?
"Die chronische Hepatitis B oder Hepatitis C bzw. der Carrier-Status spielen im Arbeitsleben des Betroffenen bei der Tätigkeitsausübung in der Regel keine einschränkende Rolle, da durch den besonderen Übertragungsweg (blutübertragbar) durch den berufsüblichen Sozialkontakt keine Infektiosität für Dritte besteht. Eine Ausnahme hiervon ergibt sich für Berufe des Gesundheitsdienstes, da bei der Behandlung von Patienten unter bestimmten Bedingungen eine " Blut zu Blut "- Übertragbarkeit der Erreger von der behandelnden oder pflegenden Person auf den Patienten möglich ist (blutübertragbare, nosokominale Infektion).[...]
Quelle: "Virushepatitis als Berufskrankheit, Ein Leitfaden zur Begutachtung, H.Selmair, M.P. Manns" , Ausgabe 2003, Seite 170
Weiter heißt es im Infektionsschutzgesetz - IfSG steht:
"Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote"
[...]an Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, einer anderen infektiösen Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E erkrankt oder dessen verdächtig sind[...]
Quelle: Bundesministerium für Justiz
Das bedeutet also für Hepatitis C Erkrankte und HCV-Träger, dass es keine berufliche Einschränkung gibt, außer bei Personen, die in bestimmten Bereichen tätig sind z.B. Chirurgen, Pflegepersonal auf Intensivstationen, ErzieherInnen in Einrichtungen mit z.B. geistig behinderten Kindern (Erhöhte Verletzungsgefahr) und ähnliches.
Im Einzelfall muss hier ein Gremium entscheiden, inwieweit der Betroffene an seinem Arbeitsplatz verbleiben kann, evtl. besondere Vorsichtsmaßsnahmen auferlegt bekommt.
Lesen sie hierzu:
"Zur Notwendigkeit von Regelungen der Berufsausübung von HBV- und HCV-Trägern in Einrichtungen des Gesundheitswesens" http://www.rki.de
Lesen sie auch:
Hepatitis B und C Übertragungsgefahr auf Patienten durch infiziertes medizinisches Personal
http://www.rki.de
Arbeiten während der Therapie
Durch die Nebenwirkungen der Standardtherapie mit Interferon/Ribavirin können Sie unter Umständen bei der Ausübung Ihres Berufes eingeschränkt sein. Leider lässt sich nicht vorher sagen, wie stark diese sich beim Einzelnen auswirken. Möglich ist die ganze Palette von keinen Einschränkungen über leichte Einschränkungen bis zur totalen Arbeitsunfähigkeit während der Therapie.
Bereiten Sie deshalb ihre Therapie gut vor. Sprechen Sie evtl. mit ihrem Chef darüber, dass Sie eine Therapie machen und unter Umständen nur eingeschränkt einsetzbar sind. Suchen Sie nach Möglichkeiten zusammen mit Ihrem Arzt und Arbeitgeber, Therapie und Arbeit in Einklang zu bringen.
Muss ich am Arbeitsplatz meine Hepatitis C bekannt geben?
In der Regel nicht, es sei denn Ihre Arbeit ist davon betroffen. Hierzu siehe auch Ausführungen über Einschränkungen am Arbeitsplatz.
Überlegenswert ist, inwieweit man den Kollegen oder auch dem Chef Informationen gibt, damit sie sich bei eventuellen Verletzungen richtig verhalten oder auch Information über die evtl. Einschränkungen während der Therapie. Dies muss individuell abgeschätzt werden, ob sich unter Umständen auch Nachteile hieraus ergeben könnten.
Darf der Betriebsarzt meinem Arbeitgeber über eine vorliegende Hepatitis C unterrichten?
Nein, auch diese Diagnose unterliegt dem Arztgeheimnis (Schweigepflicht). Allerdings darf er dem Arbeitgeber über eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit unterrichten.
Desweiteren darf/muß er den Arbeitgeber davon in Kenntnis setzen, wenn der Arbeitnehmer in Bereichen eingesetzt ist, die einer eventuellen Arbeitsbeschränkung unterliegen (Intensivbereich, Op-bereich etc.)
Kündigung aufgrund einer Hepatitis-Erkrankung?
Wegen einer Erkrankung kann im allgemeinen nicht gekündigt werden. Das gilt auch für Hepatitis C, wie auch während der Therapiezeit.
Allerdings ist bei wiederholten Fehlzeiten eine Kündigung möglich.
Die Voraussetzungen einer Kündigung wegen Krankheit sind:
- Wiederholte Fehlzeiten in der Vergangenheit. Abzustellen ist im allgemeinen auf 3 Jahre. Eine Fehlzeit von 14% reicht meist aus.
- Zukünftige Fehlzeiten müssen zu erwarten sein. Dies kann meist nur nach einem ärztlichen Gutachten beurteilt werden. Die Beweislast für fehlende Wiederholungsgefahr liegt beim Arbeitnehmer.
- Die Interessen des Betriebs müssen erheblich beeinträchtigt sein.
- Erforderlich ist schließlich eine Interessenabwägung: Betriebliche Gründe für eine Kündigung sind z.B: mangelnde Planungsmöglichkeit, Auswirkungen auf den Arbeitsablauf, Überlastung anderer Arbeitnehmer, hohe Nebenkosten.
- Gründe zugunsten des Arbeitnehmers: Dauer der Betriebszugehörigkeit, vorhandene Umsetzungsmöglichkeit, wirtschaftliche Belastbarkeit des Arbeitgebers, Kenntnis von der Erkrankung bei Einstellung.
Muß ich eine Kündigung ohne Weiteres hinnehmen?
Nein, auf keinen Fall. Haben Sie eine Anerkennung über Behinderung ab 50% oder eine Gleichstellung bei 30% kann Ihnen nur gekündigt werden unter Einbeziehung des Integrationsamtes.
Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen
In § 85 SGB IX ist gefordert, daß die Kündigung von Arbeitsverhältnissen schwerbehinderter Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes bedarf.
Die Kündigungsfrist beträgt dann mindestens 4 Wochen. Eine ohne die Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam.
Davon ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse, die zum Zeitpunkt der Kündigung ohne Unterbrechung noch nicht länger als 6 Monate bestanden haben oder Arbeitsverhältnisse von Menschen über 58 Lebensjahren mit Abfindungsanspruch nach § 90 SGB IX.
§ 91 SGB IX bestimmt, daß die Zustimmung des Integrationsamtes auch bei einer außerordentlichen Kündigung erforderlich ist. Quelle:www.bewerbungsmappe.de
Auch wenn bei Ihnen keine Behinderung vorliegt oder noch nicht beantragt ist, sollten Sie eine Kündigung auch nicht ohne weiteres hinnehmen. Gehen Sie auf jeden Fall über das Arbeitsgericht.
Hierfür ist es günstig, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben oder einer Gewerkschaft angehören. Denken Sie bitte an die Wartezeiten und auch daran, dass eine Versicherung niemals in einen laufenden Fall eingreift! Schließen Sie deshalb die Versicherung ab, noch ehe die Probleme begonnen haben.
Unterstützung finden Sie auch bei einem Sozialverband z.B. beim VdK oder beim Reichsbund.